SATZUNG

 

 

§ 1 (Name und Sitz)

 

Der Verein führt den Namen Förderverein „New Social Way“.

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

 

Der Sitz des Vereins ist Schwerin.

 

§ 2 (Geschäftsjahr)

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 (Zweck des Vereins)

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung

 

  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;

  • die Förderung von Kunst und Kultur;

  • des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder,

  • des Umweltschutzes;

  • des Tierschutzes;

  • von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;

  • der Tier- und Pflanzenzucht,

  • der Kleingärtnerei und des traditionellen Brauchtums

sowie

  • des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

  • die Hilfe zur und die eigene Durchführung von wesensgemäßer Imkerei,

  • die Hilfe zur und die eigene Durchführung von Maßnahmen zum Erhalt von alten Obst- / Gemüsesorten und Streuobstwiesen,

  • die Durchführung von Workshops, Veranstaltungen und Forschungsvorhaben zur naturnahen und urbanen Lebensmittelproduktion (z.B. Aquaponik, einer Kombination von Fischzucht/Obst – und Gemüseanbau);

  • die Hilfe zur Vermeidung von Rohstoffverschwendung, z.B. durch Veranstaltungen, Beratungen und der Anleitung und Durchführung von Kerzenwachsrecycling.

 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 5 (Mittelverwendung)

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Ein Ausschuss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

 

§ 9 (Beiträge)

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 (Organe des Vereins)

 

Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand.

 

 

 

§ 11 (Mitgliederversammlung)

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weiterer Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

Im ersten Quartal eine jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außenordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte im Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

 

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 (Vorstand)

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren Jahr gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.

 

§ 13 (Kassenprüfung)

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

 

Diese/r darf nicht Mitglied des Vereins sein.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 (Auflösung des Vereins)

 

Bei Auflösung oder bei Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an:

 

Mellifera e. V., Vereinigung für wesensgemäße Bienenhaltung
Fischermühle 7
D-72348 Rosenfeld

Steuer-Nr. 53 092 56616,
Finanzamt Balingen

 

welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Schwerin, den 04.04.2017